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LAG Hessen, 23.01.2006 - 7 Sa 786/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 611 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB
Sonderzahlung - Treuebonus - Wirksamkeit einer Stichtagsregelung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Verknüpfung eines jährlichen Bonusanspruches mit dem weiteren Verbleib des Arbeitnehmers im Betrieb; Wirksamkeit von Zahlungsvorbehalten in Form einer Stichtagsklausel in Arbeitsverträgen nach § 307 Abs. 1 BGB; Vereinbarkeit einer Bindungsklausel in Form ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 307 § 611; GG Art. 12
Stichtagsregelung bei Bonuszusage - unzulässige Bindung über neun Monate des Folgejahres bei Annäherung der Bonushöhe an Jahresfixgehalt - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- k44.de (Kurzinformation)
Bonuszahlung unter Vorbehalt der Betriebstreue
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 12.01.2005 - 17 Ca 5470/04
- LAG Hessen, 23.01.2006 - 7 Sa 786/05
- BAG, 23.10.2007 - 10 AZR 359/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 30.11.1989 - 6 AZR 21/88
Anspruch auf Jahresabschlussvergütung - Unwirksamkeit einer Ausschlussklausel für …
Auszug aus LAG Hessen, 23.01.2006 - 7 Sa 786/05
Eine Gleichstellung von Bindungsklauseln mit Stichtagsregelungen außerhalb des Bezugszeitraums einerseits und Rückzahlungsklauseln andererseits ist allerdings nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30. November 1989 6 AZR 21/88 n.v.) grundsätzlich nicht angebracht. - LAG Hessen, 28.11.2001 - 7 Sa 1517/01
Anfechtung eines Aufhebungsvertrages
Auszug aus LAG Hessen, 23.01.2006 - 7 Sa 786/05
Dem folgt auch das Landesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (Kammerurteil vom 28. November 2001 7 Sa 1517/01 - und vom 26. Mai 2003 - 7 Sa 415/01).
- LAG Hessen, 04.05.2006 - 14 Sa 18/06 Mit der Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 23.01.2006 - 7 Sa 786/05) liegen selbst dann keine Bedenken gegen eine derartige Regelung vor,.